AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen genova GmbH („GENOVA“)
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber solchen Kunden, die Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind.
(2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige –Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten Produkte an; dies gilt auch, wenn GENOVA anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch GENOVA.
(4) Die Angebote von GENOVA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt spätestens durch Annahme der Lieferung zustande. Ist beim Kunden ein Konsignationslager für GENOVA Produkte eingerichtet worden, gilt die Entnahme aus dem Konsignationslager als Annahme der Lieferung.
II. Liefertermine und –fristen, Lieferumfang
(1) Ein bindend zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn spätestens bis zu seinem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergeht (vgl. V).
(2) GENOVA ist hinsichtlich bestellter Stückzahlen zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden GENOVA für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von GENOVA zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als zwei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann GENOVA die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann GENOVA vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt.
III. Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro rein netto "ab Werk" zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Auftragseingangs gültigen GENOVA - Listenpreisen ausgeführt. Diese Preise sind nur bindend, wenn Lieferung oder Leistung durch GENOVA innerhalb von zwei Monaten nach Auftragseingang zu erfolgen hat; andernfalls gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen GENOVA - Listenpreise. Konsignationslagerprodukte werden zu den am Tag der Entnahme aus dem Konsignationslager gültigen GENOVA - Listenpreisen berechnet.
(3) GENOVA kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden von GENOVA nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarungen sowie für GENOVA kosten- und spesenfrei angenommen.
(2) Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Post oder an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Versendung vereinbart worden ist. Bei Konsignationslagerprodukten geht die Gefahr zur Zeit der Lagerentnahme auf den Kunden über.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) GENOVA behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Liefervertrag durch den Kunden vor.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Andere, die Rechte von GENOVA gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an GENOVA ab.
(3) Der Kunde wird GENOVA jederzeit alle Informationen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und über Ansprüche, die hiernach an GENOVA abgetreten sind, erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Kunde GENOVA sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung erforderlich sind, trägt der Kunde.
(4) GENOVA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Wert der Sicherungen die gesamten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(5) Liefert GENOVA seine Produkte in Jurisdiktionen, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um GENOVA unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
VII. Ansprüche bei Mängeln
(1) Soweit die von GENOVA gelieferten Produkte und von ihr ausgeführten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, wird GENOVA gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Ziffer VII nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Schadenersatzansprüche bestehen ausschließlich im in Ziffer VIII geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von GENOVA über, soweit sie sich nicht schon in GENOVAs Eigentum befanden.
(2) Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn eine Anzeige hinsichtlich Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich an GENOVA abgesendet wird; das gleiche gilt für Beanstandung versteckter Mängel, die nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung eingegangen sind.
(3) Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Lieferung; dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
(4) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, und hätte der Kunde dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er GENOVA alle Aufwendungen zu ersetzen, die GENOVA durch die unberechtigte Mängelrüge entstanden sind.
VIII. Haftung für Schäden
(1) Die Haftung von GENOVA - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die GENOVA oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die schuldhafte Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten, haftet GENOVA für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von GENOVA der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung für GENOVA vorhersehbar waren.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine vertraglichen Ansprüche gegen GENOVA abzutreten.
(3) Die Auftragsabwicklung erfolgt bei GENOVA mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der GENOVA im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung sowie in Entsprechung bestehender gesetzlicher Vorschriften notwendigen Daten. Schadenersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten bestehen nur im Rahmen der Ziffer VIII.
(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, soweit zulässig. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. GENOVA ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Es gilt das zwischen inländischen Personen anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).